MAUT RÜCKERSTATTUNG

Maut Rückerstattung aktuell wieder Thema für Transportunternehmen – Erstattungsansprüche rechtzeitig anmelden

Bereits das Urteil des EuGH vom 28.10.2020 hat die Aufmerksamkeit der Spediteure geweckt. Weitere Urteile deutscher Gerichte zu den Verkehrspolizeikosten bescherten Transportunternehmen Rückerstattungen der gezahlter Mautgebühren.
Nun geht die Rückerstattungswelle in eine neue Runde. Nachdem in den Wegekostengutachten fiktive Kreditkosten rechtswidrig eingerechnet wurden, besteht für Unternehmen die Möglichkeit einen Antrag zur Rückerstattung zu stellen.

Aktuell betroffen

‣ Rückerstattung über das Wegekostengutachten von 2022 bis 2024
‣ fiktive Kredit-Kosten für Grundstücke wurden berechnet
‣ Schadenersatzanspruch bis zu 5 % der Mautkosten
‣ zzgl. unionsübliche Zinsen

Ansprüche rechtzeitig geltend machen

‣ Ansprüche für 2022 sind bis 31.12.2025 noch nicht verjährt
‣ Wir stellen Ihren Antrag für den gesamten Zeitraum
‣ Wir benötigen die Monatsabrechnungen der Mautbeträge
‣ Bitte alle Unterlagen auch früherer Zeiträume aufbewahren

Das sollten Sie noch wissen:

Es sind bereits Verfahren und Widerspruchsanträge zur überhöhten CO2 Abgabe rechtshängig. Bislang gibt es dazu noch keine Urteile, jedoch wurde damit eine Überprüfung durch die EU-Kommission angestossen, ob eine Rechtsgrundlage dafür vorliegt. Dazu erwartet man noch das neue Verkehrswegekosten-Gutachten für 2024.
Wer einen Antrag rechtzeitig gestellt hat, bekommt daher die Beträge rückerstattet, die als rechtswidrig erachtet werden.

Verjährungen:

Die Verjährungen für Ansprüche aus 2021 und davor sind bereits eingetreten, jedoch könnte eine Rechtssprechung des EuGH diese kippen.
Daher sollten Unternehmen alle Unterlagen – auch aus den Jahren zuvor – gut aufbewahren.